Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAU CHOCOLATE & CEREALS

1) Präambel
a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen Aufträgen, Bestellungen und Einkaufsverträgen subsidiär zu individuell vereinbarten sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zu Grunde. Lediglich die individuellen schriftlichen Vereinbarungen und diese AGB finden auf Verträge und Vereinbarungen mit der RAU CHOCOLATE & CEREALS Anwendung. Die Anwendbarkeit von etwaigen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen von Auftraggebern wird ausdrücklich ausgeschlossen. b) Die Parteien sind sich einig, dass die Geschäftstätigkeit zwischen den Parteien zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich stattfindet. c) Als Grundlage des Kaufvertrags erkennen sowohl Auftragnehmer wie auch Auftraggeber die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind, an. d) Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

2) Angebot und Vertragsabschluss
a) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. b) Die Aufgabe einer Bestellung gegenüber dem Auftragnehmer stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer an das Angebot bis zum Ablauf des 14ten auf den Tag des Eingangs des Angebots bei dem Auftragnehmer folgenden Werktages gebunden. c) Das Angebot des Auftraggebers gilt von dem Auftragnehmer erst dann als angenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Annahme erklärt. Erst mit der schriftlichen Bestätigung (Fax, Brief oder E-Mail) kommt der Auftrag zustande.

3) Preise und Zahlung
a) Alle genannten Preise des Auftragnehmers verstehen sich in EURO und als Nettopreise, welche zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zu zahlen sind. b) Falls nicht anders vereinbart, sind die Kosten für Verpackung und Versand, Versicherungen sowie sonstige öffentliche und private Abgaben, insbesondere auch Lizenzgebühren im Preis für Aufträge innerhalb Deutschland enthalten. c) Die Zahlungen erfolgen nach gesonderter Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche Rechnungen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto, oder 30 Tage netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Bankeinzug gewähren wir 3 % Skonto. d) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt. e) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lieferung nur gegen Zahlung per Vorauskasse zu erbringen, wenn er nach der Bestellung Kenntnis von Umständen erlangt, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wecken und die die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gefährden. f) Zahlt der Auftraggeber trotz Fälligkeit den Kaufpreis nicht und hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber ernsthaft und endgültig erklärt, seine Pflichten aus dem Vertrag nicht zu erfüllen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer pauschal 25 % der vereinbarten Vertragssumme verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. g) Die verwendeten Rezepturen stellen das geistige Eigentum des Auftragnehmers dar. Die Offenlegung und Weitergabe an den Auftraggeber erfolgt nicht. Rezepturen vom Auftraggebers unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auf Wunsch und nach Aufforderung werden diese an den Auftraggeber zurückgegeben, wenn es sich nachweislich um sein eigenes geistiges Eigentum handelt. h) Angemessene Preisänderungen wegen Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für Lieferungen bleiben vorbehalten.

4) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftraggeber stehen das Recht zur Aufrechnung sowie das Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

5) Lieferbedingungen
a) Die Lieferungen erfolgen in der Regel frei Haus innerhalb Deutschland ab einem Netto-Warenwert von 300,00 Euro. Der Mindestbestellwertbeträgt 100,00 Euro zuzüglich einer Versandpauschale von 15,00 Euro. Lieferungen außerhalb Deutschland sind generell ab Werk Preise und werden gesondert ausgewiesen. b) Die von dem Auftragnehmer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, ein bestimmter Termin wurde ausdrücklich schriftlich als „garantierte Lieferzeit“ vereinbart. c) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. d) Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht werden. Für die Dauer des Bestehens dieser Hindernisse wird der Auftragnehmer von seiner Pflicht zur Leistung befreit. Die Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Höhere Gewalt liegt beispielsweise bei Rohwaren-engpässen vor, oder wenn die Rohstoffe nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen oder die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. e) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. f) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vom Auftraggeber bestellten Menge sind zulässig. Darüber liegende Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind mit dem Kunden abzusprechen.+

6) Gefahrübergang, Versand, Verpackung
a) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, soweit keine anderweitige gesonderte, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. b) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die gelieferte Ware versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Die Kosten einer Einlagerung trägt der Auftraggeber.

7) Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers. b) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. c) Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Auftraggeber anteilig das Miteigentum an den Auftragnehmer überträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer kostenfrei zu verwahren. d) Im Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Ansprüche gegen Dritte an den Auftragnehmer ab.

8) Gewährleistung
a) Der Auftraggeber ist als Kaufmann verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, die Ware bei Anlieferung auf Etikettierung zu kontrollieren. b) Offene Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Übergabe der Ware unter genauer Angabe des Mangels schriftlich beim Auftragnehmer zu rügen. Später auftretende, verdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung zu rügen. c) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware an den Auftraggeber. d) Bei auftretenden Mängeln kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vornehmen. Dazu hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, soweit notwendig, den beanstandeten Gegenstand oder das Muster des Gegenstandes zur Verfügung zu stellen. e) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die gelieferte Ware verändert oder durch Dritte verändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9) Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. b) Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind nicht ersatzfähig. c) Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10) Qualitätsmanagement
a) Von Seiten des Auftragnehmers werden nach seinem Ermessen Analysen und Prüfungen im Rahmen des Qualitätsmanagements durchgeführt. Sollte ein Auftraggeber eine besondere Analyse oder Prüfung wünschen, ist diese nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung durchzuführen. Die Kosten für die zusätzlichen Analysen und Prüfungen sind von dem Auftraggeber zu tragen. b) Sofern Rohstoffe nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen oder die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden, kann dies zu Lieferverzögerungen führen. Sofern der Auftraggeber trotz der ungenügenden Qualität der Rohware eine Verarbeitung wünscht, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die volle Haftung für die Verwendung des Rohmaterials. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung des Rohmaterials frei. c) Bei fertig verpackter Ware (Endverbraucherware) führt der Auftragnehmer eine Endkontrolle in Form einer Metalldetektion durch. Sofern der Auftragnehmer eine gesonderte Kontrolle wünscht, ist diese nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung durchzuführen. Die Kosten für die zusätzliche Kontrolle sind von dem Auftraggeber zu tragen.

11) Deklaration und Kennzeichnung
a) Dem Auftraggeber obliegen die Gestaltung, das Layout, die Deklaration, die Pflichtkennzeichnung, die Auslobungen, die grafische Darstellung (Bilder, Logos etc.) usw. des Produkts sowie der Verpackung des Produkts. b) Für sämtliche Angaben auf dem Produkt oder der Verpackung ist alleine der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen in den Verkaufsländern eingehalten werden und dass die Angaben, Texte, Bilder und Logos auf dem Produkt und der Verpackung gesetzeskonform sind und keine Rechte Dritter beeinträchtigen. c) Lizenzgebühren oder anderweitige Zahlungen im Zusammenhang mit der Gestaltung des Produkts oder der Verpackungen, mit Texten oder Bildern (Logos etc.) obliegen dem Auftraggeber. d) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

12) Herkunftsangaben
Dem Auftragnehmer steht es frei, Lieferanten von Rohmaterialien und die Herkunft des Rohmaterials zu wechseln. Eine Information des Auftraggebers über den Wechsel von Lieferanten oder die Herkunft von Rohmaterial erfolgt durch den Auftragnehmer, sofern sich dadurch kennzeichnungspflichtige Änderungen ergeben.

13) Produktion
a) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Produktion „Rework“ (aus der Verarbeitung noch übrige Restmaterialien), egal ob in flüssiger oder fester Form, standardmäßig verwendet werden kann. Sofern der Auftraggeber keine Verwendung von „Rework“ wünscht, hat er dies vorab, bei Auftragserteilung, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss von „Rework“ bei der Produktion kann zu einer Preiserhöhung von ca. 5 % des Auftragswertes führen, da „Rework“ entsorgt werden muss und ein höherer Materialieneinsatz notwendig ist. b) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass etwaige Überschussproduktion von Seiten des Auftragnehmers in neutraler Verpackung selbst verkauft werden kann, sofern der Auftraggeber diese nicht abnehmen will. c) Glutenfreie Ware kann vom Auftragnehmer produziert werden. Der Auftragnehmer produziert glutenfreie Ware im glutenfreien Produktionszeitraum. Die Auslieferung von glutenfreier Ware kann lediglich entsprechend den glutenfreien Produktionszeiträumen und erfolgreichem Glutentest erfolgen. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Diese Lieferzeiträume können vom Auftraggeber jederzeit angefragt werden. Der Auftragnehmer behält es sich vor, die glutenfreien Produktionszeiträume hinsichtlich ihrer Dauer anzupassen. d) Sollte der Auftraggeber vor Auftragserteilung ein Musterprodukt anfordern, hat er für die Produktion und die Anlagenversuche die Kosten zu tragen. Die Kosten werden auf Anfrage mitgeteilt. e) Die Mindestbestellmenge bei Verpackungsfolie beläuft sich auf 10.000 lfm bis 20.000 lfm pro Produkt. Eine Mengenfreigabe muss schriftlich und 8 bis 10 Wochen vor Produktionsbeginn erfolgen. f) Sofern ein Auftraggeber die Verarbeitung von Rohstoffen wünscht, die ausschließlich für sein Produkt benötigt werden, werden diese vom Auftragnehmer nur für diesen Auftraggeber eingekauft. Der Auftraggeber hat für diesen Rohstoff, sollte er aufgrund eines Verhaltens des Auftraggebers nicht im Rahmen der Produktion verwertet werden, ungeachtet weiterer Schadensersatzansprüche, Wertersatz zu leisten.

14) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Ist der Auftraggeber Unternehmer, Kaufmann oder eine juristische Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand das für Altensatdt-Filzingen in Bayern sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Altenstadt-Filzingen, soweit nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart wurde. b) Etwaige Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem anwendbaren Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

15) Schlussbestimmungen
a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. b) Soweit der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

Stand 2023

RAU CHOCOLATE & CEREALS
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